EDPBI:FI:OSS:D:2022:627
- Aktenzeichen
- EDPBI:FI:OSS:D:2022:627
- Behörde
- Tietosuojavaltuutetun toimisto (FI)
- Adressatentyp
- juristische Person
- Branche
- Hersteller von Herzfrequenzmessgeräten (Wearable-/Fitnessbranche) und Betreiber eines zugehörigen Trainings-Webservices
- Status
- festgesetzt
- Ursprüngliche Buße
- 122.000,00 €
- Aktuelle Buße
- 122.000,00 €
- Letzte Prüfung
- 22.9.2026, 23:00:34
Was passiert ist
Gegen den Hersteller von Herzfrequenzmessgeräten wurden Beschwerden darüber erhoben, dass die Nutzung des zugehörigen Trainingsdienstes nur gegen Einwilligung unter anderem in die Verarbeitung von Herzfrequenz- und Gesundheitsdaten möglich war. Der Datenschutzbeauftragte stellte fest, dass neben Herzfrequenzdaten auch die maximale Sauerstoffaufnahme und der Body-Mass-Index Gesundheitsdaten sind und die dafür eingeholte Einwilligung nicht den Anforderungen an eine spezifische und informierte Einwilligung entsprach, sodass eine Rechtsgrundlage nach Art. 9 DSGVO fehlte; auch die an AGB geknüpfte Einwilligung in die Verarbeitung von Nutzerinhalten verstieß gegen Art. 7 Abs. 2 und 4 DSGVO. Das Sanktionsgremium verhängte neben Abhilfeanordnung und Rüge eine Geldbuße von 122.000 EUR, u. a. weil die Verarbeitung sensibler Daten einen Kernbereich der Geschäftstätigkeit ausmacht, im Umfang aber durch die fehlende Vorsätzlichkeit, die Kooperation und Umsatzverluste gemildert.
Verfahrensgang
- 27.12.2022 — Behörde
festgesetzt · 122.000,00 €Inoffizielle englische Übersetzung; nur die finnische Fassung ist authentic (im Dokument vermerkt). Der Name des Verantwortlichen ist in der veröffentlichten Fassung durchgängig geschwärzt bzw. nicht mitextrahiert, daher subject_name null. Neben der Geldbuße: Abhilfeanordnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. d (Fristen 3 bzw. 6 Monate) und Rüge nach Art. 58 Abs. 2 lit. b. Geldbußenobergrenze EUR 20.000.000 (Art. 83 Abs. 5 lit. a, Verstoß gegen Art. 9); zur Rede stehende Verstöße gegen Art. 5 und 6 (Register) wurden nicht festgestellt – Transparenz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a wurde bejaht, Datenübermittlung in die USA war über Privacy Shield gerechtfertigt. Beschlussdatum 27.12.2022 im Dokumentkopf (Register stimmt überein).
Quellen
- https://www.edpb.europa.eu/system/files/2024-03/fi-2022-12-decisionpublic.pdf — abgerufen 31.08.2026, Rolle: tragende Quelle
Einen Fehler melden
Fehlt eine Instanz oder stimmt ein Betrag nicht? Korrektur zu EDPBI:FI:OSS:D:2022:627 vorschlagen.