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EDPBI:BE:OSS:D:2020:200

Aktenzeichen
EDPBI:BE:OSS:D:2020:200
Behörde
Gegevensbeschermingsautoriteit (BE)
Adressatentyp
juristische Person
Branche
Social-Media-Plattform
Status
festgesetzt
Ursprüngliche Buße
50.000,00 €
Aktuelle Buße
50.000,00 €
Letzte Prüfung
22.9.2026, 23:00:34

Was passiert ist

Die Beschwerdekammer der belgischen Datenschutzbehörde verhängt gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks eine Geldbuße von 50 000 Euro, weil dieser Einladungs-E-Mails an Nichtmitglieder und an bestehende Mitglieder versandte, ohne vor Beginn der Verarbeitung eine geeignete Rechtsgrundlage festzulegen. Die vorausgewählten Einwilligungscheckboxen bei Mitgliedern sowie die nachträgliche Berufung auf ein berechtigtes Interesse für die Verarbeitung der Kontaktdaten von Nichtmitgliedern wurden als rechtswidrig bewertet. Zudem stellte die Kammer eine Verletzung der Informationspflichten fest, da die Rechtsgrundlage nie offengelegt worden war. Die Geldbuße entspricht 0,5 % des Jahresumsatzes.

Verfahrensgang

  1. 14.05.2020 — Behörde
    festgesetzt · 50.000,00 €
    Art. 5Art. 6Art. 7Art. 12Art. 13

    Die veröffentlichte Entscheidung ist pseudonymisiert: Adressat nur als „Y“, Website nur als „W“ bezeichnet; daher subject_name null. Zwar nennt das Register nur Art. 6 und 7, aber die Entscheidung stellt in Ziff. 143 zusätzlich eine klare Verletzung der Informationspflichten nach Art. 12–13 sowie der Anforderung einer geeigneten Rechtsgrundlage nach Art. 5–6 fest; Art. 4(11) ist nur Begriffsbestimmung und wurde nicht aufgenommen. Der Inspektionsbericht erwähnte potenzielle Verstöße auch gegen Art. 5(2), 37 und 38; ob diese letztlich festgestellt wurden, ist in der Begründung nicht abschließend klar. Übersetzung wirkt maschinell („items 4, 11)“). KORRIGIERT durch Gegenprüfung 2026-09: Artikel auf die dokumentierten Feststellungen gestellt — Ziff. 136: Art. 5 und 6 (ohne Buchstaben, Nichtmitglieder) sowie Art. 5(1) i.V.m. 6(1)(a) und 7 (Mitglieder, vorangekreuzte Checkboxen); Ziff. 143: Art. 12–13. Art. 6(1)(f) (legitimate interest) ist nur die geprüfte und verworfene Rechtsgrundlage und wurde entfernt; Art. 4(11) ist allein Begriffsbestimmung und kein festgestellter Verstoß.

    Amtlicher Bescheid (PDF, en)

Quellen

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