EDPBI:MT:OSS:D:2019:60
- Aktenzeichen
- EDPBI:MT:OSS:D:2019:60
- Behörde
- Office of the Information and Data Protection Commissioner (MT)
- Adressatentyp
- juristische Person
- Status
- festgesetzt
- Ursprüngliche Buße
- 17.000,00 €
- Aktuelle Buße
- 17.000,00 €
- Letzte Prüfung
- 22.9.2026, 23:00:34
Was passiert ist
Eine beschwerdeführende Person hatte dem Verantwortlichen bereits Ende November 2017 widersprochen, weiterhin Werbe-E-Mails und SMS zu erhalten; danach gingen gleichwohl mindestens 16 weitere Werbemails an ihn. Der maltesische Information and Data Protection Commissioner stellte fest, dass der Verantwortliche keine ausreichenden Verfahren zur Bearbeitung des Widerspruchsrechts hatte und nicht kooperativ mitwirkte, und sah Verstöße gegen Art. 21 und Art. 31 DSGVO. Dafür verhängte er ein Bußgeld von 15.000 Euro; wegen des fehlenden Verfahrens zur Bearbeitung des Löschantrags und der dadurch bedingten unaufgeforderten Werbung verhängte er zusätzlich 2.000 Euro nach maltesischem Recht (reg. 9 der S.L. 586.01).
Verfahrensgang
- 10.10.2019 — Behörde
festgesetzt · 17.000,00 €Zwei getrennte Bußen im selben Bescheid gegen denselben Adressaten (15.000 EUR DSGVO + 2.000 EUR maltesisches Recht) → Summe 17.000 EUR. Name des Verantwortlichen in der veröffentlichten Fassung durchgehend geschwärzt → subject_name null; eine natürliche Person als Beschwerdeführer wird nicht identifiziert. Datum: das Tagesdatum ist handschriftlich eingetragen (im Textextrakt nicht sichtbar, im PDF als handschriftliche '10.' lesbar) → 10. Oktober 2019, deckt sich mit dem Register (2019-10-10). Es liegt kein Scan vor, aber der Text extrahierte fehlerhaft (zerstückelte Zeilen); die Entscheidungsseite wurde zusätzlich visuell geprüft.
Quellen
- https://www.edpb.europa.eu/system/files/article-60-final-decisions/publishable_mt_2019-10_right_to_object_marketing_emails_decisionpublic.pdf — abgerufen 31.08.2026, Rolle: tragende Quelle
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